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Prüffristen
Wie das Prüfintervall für Ihren Betrieb entsteht
Die häufigste Frage zur DGUV-V3-Prüfung lautet: wie oft. Die ehrliche Antwort ist unbequem: es gibt keine allgemeingültige Zahl. Aber es gibt ein nachvollziehbares Verfahren.
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Der Grundsatz
Prüffristen sind keine Wunschfristen! Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Damit ist die Richtung vorgegeben: Nicht ein Kalender bestimmt die Frist, sondern die Frage, wann ein Mangel entstehen kann. Wer in einer Schlosserei prüft, prüft häufiger als wer in einem Büro prüft, bei identischem Gerät.
Das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
Das heißt auch: Die Frist festzulegen ist Ihre Aufgabe als Unternehmer, nicht die des Prüfdienstleisters. Wir beraten dabei fachkundig. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Die DGUV sieht diese Beratung ausdrücklich vor, wenn die eigenen Kenntnisse dafür nicht ausreichen.
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Elf Kriterien bestimmen die Frist
Die DGUV Information 203-071 nennt sie ausdrücklich. Je mehr davon in Ihrem Betrieb ungünstig ausfallen, desto kürzer wird die Frist.
- 01Hersteller- und Errichterhinweise
- 02betriebliche Erfahrungen
- 03Einsatzbedingungen
- 04Verwendungsdauer und -häufigkeit
- 05mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen
- 06Witterungs- und Umwelteinflüsse
- 07Verschleiß und Schädigung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
- 08Ausfallverhalten der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
- 09Unfallgeschehen mit vergleichbaren elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
- 10Häufigkeit und Qualität der Wartung
- 11Qualifikation und Erfahrung der Benutzer
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Der Maßstab: zwei Prozent
Hier liegt der Punkt, den fast niemand erklärt. Die DGUV nennt einen messbaren Maßstab dafür, ob eine Frist richtig gewählt ist:
Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.
Übersetzt: Wenn bei einer Prüfung höchstens zwei von hundert Geräten auffällig sind, war das Intervall angemessen. Liegt die Quote höher, wird zu selten geprüft, dann muss die Frist verkürzt werden. Liegt sie dauerhaft deutlich darunter, lässt sich die Frist begründet verlängern.
Die Fehlerquote ist der Hebel für Ihre Frist. Sie ist die Grundlage, mit der Sie Ihre Frist gegenüber der Berufsgenossenschaft oder Ihrem Versicherer begründen können, und das Argument, mit dem sich eine Verlängerung überhaupt rechtfertigen lässt. Sprechen Sie uns darauf an, wenn Sie sie in Ihrer Dokumentation ausgewiesen haben möchten.
Ein Detail mit Folgen: Geräte, die die Sichtprüfung nicht bestehen, müssen in die Fehlerquote eingerechnet werden. Wer ein offensichtlich defektes Gerät direkt entsorgt, ohne es zu erfassen, verfälscht seine eigene Statistik, und damit die Grundlage der Fristermittlung.
Was Ihre Fehlerquote über Ihre Frist aussagt
Die Fehlerquote ist der Anteil der Betriebsmittel, bei denen ein Mangel gefunden wurde. Sie entsteht bei jeder Prüfung, und sie ist der einzige Maßstab, den die DGUV Vorschrift 3 für die Bewertung einer Frist nennt. Stellen Sie Ihren Wert ein.
Schwelle der Durchführungsanweisung zu § 5 · höchstens 2 %
Kein Mangel gefunden
Ihre Prüffrist gilt als ausreichend. Die Durchführungsanweisung zu § 5 nennt zwei Prozent als Obergrenze. Sie liegen darunter.
Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln in Büro- und vergleichbaren Bereichen erlaubt Tabelle 1B dann eine Verlängerung bis zur Höchstfrist von zwei Jahren. Diese Verlängerung ist eine Möglichkeit, keine Automatik: Sie ist Teil Ihrer Gefährdungsbeurteilung und braucht eine Begründung.
Frist beibehalten oder begründet verlängern. Der Prüfbericht ist Ihr Beleg.
Frist belegt
Ein Prozent liegt unter der Schwelle. Ihre gewählte Frist ist damit durch die eigene Messung belegt, nicht durch eine Annahme.
Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Frist aus dem Kalender und einer Frist aus der Gefährdungsbeurteilung. Wer die Quote nicht kennt, kann seine Frist bei einer Begehung nicht begründen.
Frist beibehalten. Die Quote über mehrere Zyklen fortschreiben, damit ein Trend erkennbar wird.
Genau an der Schwelle
Zwei Prozent ist der Grenzwert selbst. Die Durchführungsanweisung formuliert: „Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.“ Höchstens schließt diesen Wert ein, die Frist ist also noch getragen.
Reserve haben Sie damit keine. Ein einziges zusätzliches Gerät mit Mangel im nächsten Zyklus kippt die Grundlage. In dieser Lage ist eine Verlängerung der Frist schwer zu begründen.
Frist beibehalten, nicht verlängern. Prüfen, ob sich die Mängel auf einen Bereich oder eine Gerätegruppe häufen.
Frist nicht mehr belegt
Fünf Prozent liegen über der Schwelle. Der Beleg, auf den sich Ihre Frist stützt, entfällt damit. Die Norm spricht keine Anordnung aus, aber § 5 Abs. 1 Nr. 2 verlangt, dass Fristen so bemessen sind, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden.
Bei jedem zwanzigsten Gerät wurde ein Mangel gefunden. Die Frage ist nicht, ob früher geprüft werden muss, sondern ob eine kürzere Frist reicht oder ob die Ursache woanders liegt: Beanspruchung, Alter, Handhabung, Wartungsqualität.
Frist verkürzen und die Ursache eingrenzen. Die Entscheidung trägt der Unternehmer, nicht die Prüfperson.
Die Frist ist zu lang
Jedes zehnte Betriebsmittel ist mangelhaft. Das ist das Fünffache der Schwelle. Eine Frist, die dabei unverändert bleibt, ist im Sinne der Durchführungsanweisung nicht plausibel, und Plausibilität ist ausdrücklich Sache des Unternehmers.
Eine Quote in dieser Höhe deutet meist nicht auf ein Fristproblem allein hin. Häufiger stecken dahinter Geräte am Ende ihrer Nutzungsdauer, unbemerkte mechanische Beanspruchung oder eine Bestandsliste, die den tatsächlichen Bestand nicht abbildet.
Frist deutlich verkürzen, Bestand sichten, Mängelschwerpunkte auswerten. Der Prüfbericht liefert die Verteilung dafür.
Die Bewertung folgt der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DGUV Vorschrift 3. Sie ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Für die Festlegung, Einhaltung und Plausibilität der Prüffristen ist der Unternehmer verantwortlich.
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Richtwerte als Ausgangspunkt
Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter.
6 Monate
Der Richtwert der Tabelle 1B beträgt sechs Monate. Liegt die Fehlerquote bei höchstens zwei Prozent, ist eine Verlängerung auf bis zu zwei Jahre zulässig, das ist die Höchstfrist für Büro- und vergleichbare Bereiche, nicht der Ausgangswert.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B
4 Jahre
Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel werden nach Tabelle 1A alle vier Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft. Wer hier zweijährig prüft, zahlt doppelt ohne rechtlichen Gewinn.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A
6 Monate
Derselbe Richtwert wie im Büro, aber die Verlängerung auf zwei Jahre gilt hier nicht. Die Höchstfrist der Tabelle 1B bei geringer Fehlerquote ist ausdrücklich auf Büro- und vergleichbare Bereiche begrenzt. Mechanische Beanspruchung ist eines der elf Kriterien, die in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B
4 Jahre
Der Richtwert der Tabelle 1A gilt unverändert. Die Beanspruchung wirkt sich auf die ortsveränderlichen Betriebsmittel aus, nicht auf die feste Installation.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A
3 Monate
Auf Baustellen halbiert die Tabelle 1B den Richtwert auf drei Monate. Bei nachgewiesen geringer Fehlerquote ist eine Verlängerung auf bis zu ein Jahr möglich, nicht auf zwei.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B
1 Monat
Für Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen nennt Tabelle 1A einen Monat, geprüft auf Wirksamkeit. Diese Prüfung darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person durchführen. Für die übrige feste Installation gelten vier Jahre.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A
6 Monate
Der Richtwert der Tabelle 1B bleibt, doch die Umgebungsbedingungen sind ausdrücklich ein Kriterium der Gefährdungsbeurteilung. Feuchte, chemische und thermische Beanspruchung sprechen gegen jede Verlängerung.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B
1 Jahr
Elektrische Anlagen in Betriebsstätten besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 werden nach Tabelle 1A jährlich geprüft, viermal so oft wie eine gewöhnliche Installation.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1A
Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben orientierenden Charakter. Die für Ihren Betrieb gültige Frist ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen. Für Einhaltung und Plausibilität ist der Unternehmer verantwortlich.
| Gegenstand | Richtwert | Art der Prüfung | Tab. |
|---|---|---|---|
| Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | 1A |
| Elektrische Anlagen in Betriebsstätten besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | auf ordnungsgemäßen Zustand | 1A |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit | 1A |
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Anschlussleitungen | Richtwert 6 Monate | auf ordnungsgemäßen Zustand | 1B |
| dieselben auf Baustellen | 3 Monate | auf ordnungsgemäßen Zustand | 1B |
| Höchstfrist bei geringer Fehlerquote, Baustellen | 1 Jahr | auf ordnungsgemäßen Zustand | 1B |
| Höchstfrist bei geringer Fehlerquote, Büro- und vergleichbare Bereiche | 2 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | 1B |
Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die für Ihren Betrieb gültige Frist ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen. Für Einhaltung und Plausibilität ist der Unternehmer verantwortlich.
06
Frist für Ihren Betrieb ermitteln
Wir sehen uns Ihre Gerätearten, Einsatzbereiche und die Historie an und leiten daraus einen begründeten Vorschlag ab, mit der Dokumentation, die Sie für Ihre Gefährdungsbeurteilung brauchen.
Abweichungen von Richtwerten der Durchführungsanweisungen zum § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 sind zu begruenden. Genau diese Begründung liefern wir mit.
Q
Quellen
- Primärquelle
- DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabellen 1A/1B/1C
- Ergänzend
- DGUV Information 203-071 'Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel', Kapitel 7
- Stand
Diese Seite gibt den Regelungsgehalt wieder und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine Rechtsberatung.

